Lärmschutz – „übergesetzlich“, die permanente Ausnahme, unmöglich?

In Gesprächen der Bahn mit dem BA Bogenhausen wurde eine Tunnellösung als „übergesetzlicher Schallschutz“ bezeichnet, also als ein Schallschutz, den die Bahn per Gesetz gar nicht leisten muss.

Dies mag so sein, es liegt aber daran, dass das Gesetz die Ausnahme zur Regel macht. Eigentlich sollten die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, aber das dazugehörige Gesetz BImSchG hat eine Ausnahme in der Größe eines Scheunentors eingebaut, nämlich §41(2):

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__41.html

Daher kann die Bahn das Gesetz einhalten ohne die Grenzwerte einzuhalten.

Die Bahn hat jedoch schon vielfach kommuniziert hat, dass sie die Grenzwerte einhalten wird, z.B. „Im 16. Bundesimmissionsschutzgesetz sind genaue Grenzwerte für den Schallschutz festgelegt, die von der DB eingehalten werden.

Wir sind gespannt auf den Grobvariantenvergleich und die hoffentlich darin enthaltenen Schalltechnischen Untersuchungen. Aufgrund der Untersuchungen zu der Daglfinger und Truderinger Kurve sind wir pessimistisch, dass die Grenzwerte eingehalten werden können, es wäre fast zu schön, um wahr zu sein. Falls dies nicht der Fall ist, muss die Bahn mal dringend erklären, ob man nicht bewusst Politik und Anwohner hinter die Fichte geführt hat.

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