Petitionen unterliegen §§108-112 GOBT, GGArt45cG und den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses.
Der Ablauf einer Petition wird im Jahresbericht des Petitionsausschusses wie folgt beschrieben:
Zuerst einmal erfolgen die Erfassung und einige Prüfungen auf Zulässigkeit und Zuständigkeit. Bei Online-Petitionen wird dann die Petition veröffentlicht und die 6-Wochenfrist zur Mitzeichnung beginnt.
Danach holt der Ausschussdienst in der Regel Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein. Betrifft eine Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss, wird eine Stellungnahme des Fachausschusses eingeholt (§ 109 Absatz 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 GOBT). Liegt die Stellungnahme des Fachausschusses nach Ablauf einer angemessenen Frist (10 Sitzungswochen) nicht vor, so ist die Petition zu bescheiden.
Im konkreten Fall könnte eine Stellungnahme des BMDV und des Bundestagsverkehrsausschusses eingeholt werden. Bis dahin liegen eventuell auch geänderte Zugzahlen vor, welche einfließen könnten.
Da die Petition eine Entscheidung des Bundestags einfordert, sind Ausschüsse oder Ministerien nicht entscheidungsbefugt, sondern nur der Bundestag. Es wäre möglich, dass die Petition als „offensichtlich erfolglos“ angesehen und nicht weiterbearbeitet wird. Dies ist unserer Meinung aber unwahrscheinlich, da es in die Entscheidungsfreiheit des Bundestags eingriffe und unüblich wäre.
Ist diese Klippe gemeistert wird weitere Sachaufklärung betrieben und Berichterstatter ernannt. Diese stellen dann Anträge zur weiteren Behandlung der Petition.
Die Petition wird danach als Einzelpunkt öffentlich beraten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- das Erreichen des Quorums von 30.000 Mitzeichnern
- wenn eine Überweisung „zur Berücksichtigung“ oder „zur Erwägung“ beantragt wird
- wenn die Anträge der Berichterstatter und der Vorschlag des Ausschussdienstes nicht übereinstimmen
- wenn die Einzelberatung beantragt ist
- wenn beantragt wird, einen Vertreter der Bundesregierung zu laden
- wenn beantragt wird, von den sonstigen Befugnissen des Petitionsausschusses Gebrauch zu machen.
Die öffentliche Beratung würde eine Gelegenheit darstellen, die Petition noch einmal zu erläutern. Andernfalls gäbe es eine Behandlung in einem nichtöffentlichen Sammelbeschlussverfahren.
Als Ergebnis werden Petitionen in den meisten Fällen an ein oder mehrere Ministerien überwiesen. Für eine Petition kann aber auch der Bundestag bzw. die Bundestagsverwaltung zuständig sein, wie in unserem Fall. Von 392 solchen Fällen in 2023 war nur einer eine Überweisung „zur Erwägung“.
Schließlich würde die Angelegenheit den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis gebracht. Damit endet das Petitionsverfahren.
Alle diese Verfahrensschritte können die Entscheidung Tunnel oder ebenerdiger Ausbau der Bahntrasse nicht vorwegnehmen. In diesem Sinn kann unsere Petition nicht gelingen oder scheitern.
Die Petition bringt jedoch das Anliegen auf die politische Bühne – die Notwendigkeit eines Tunnels zur Vermeidung von tausendfacher Überschreitung von Lärmgrenzwerten, die städtebaulichen Auswirkungen, die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Brennernordzulauf oder zum Oberrheintal, die fehlende parlamentarische Befassung, das Risiko für Bahn und Bund, wenn der ebenerdige Ausbau nicht genehmigt würde usw. Der Tunnel würde diese Probleme lösen.